Wohnungseigentumsrecht

Ab dem 01.12.2020 sind eine Reihe von umfangreichen Änderungen des WEG in Kraft getreten, siehe hierzu das lnfo-Blatt von Haus & Grund Deutschland zum neuen WEG ab 01.12.2020:

Infoblatt 52

Das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaften ist im Wohnungseigentumsgesetz geregelt (WEG). Seit Erlass des WEG- Gesetzes 1951 wurden viele Zweifelsfragen höchstrichterlich geklärt, dennoch bestehen immer noch zu vielen Problemen widersprüchliche Auffassungen der Gerichte. Die Folge: Das Wohnungseigentumsrecht ist eine anspruchsvolle Materie, die eine ständige Befassung mit der neuesten Rechtsprechung erfordert. So ist es möglich, dass das Amtsgericht Saarbrücken eine Rechtsfrage betreffs eine WEG in Riegelsberg anders beurteilt als das Amtsgericht Völklingen über eine WEG in Püttlingen – Köllerbach.

Wohnungseigentümer oder Käufer einer Wohnung sollte sich zumindest mit den Grundlagen des WEG vertraut machen. Wichtig ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Wohnungseigentum, Sondereigentum, Teileigentum, Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrecht, zum einen für die Frage der Kostentragungs-, aber auch für die Instandhaltungspflicht. Zu unterscheiden sind die unterschiedlichen Aufgaben und Befugnissen von Eigentümerversammlung, Verwalter und Beirat, der Frage, welche Beschlüsse mit welcher Mehrheit der Eigentümer gefasst werden können/müssen (zum Beispiel § 22 II WEG), aber für welche Beschlüsse Einstimmigkeit der Eigentümer erforderlich ist, über den Unterschied zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen, insbesondere auch über die Anfechtungsfrist von einem Monat. Rechtswidrige, aber nicht nichtige, sondern nur anfechtbare Beschlüsse werden rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab dem Tag der Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Ob und wann der WEG-Verwalter das Protokoll der Versammlung erstellt und versendet, das ist für die Monatsfrist rechtlich ohne Bedeutung. Nach Ablauf der Monatsfrist ist auch ein rechtswidriger Beschluss wirksam. Und welcher Eigentümer kann schon rechtssicher beurteilen, was nichtig oder was nur anfechtbar ist? Dies ist als Hinweis gedacht, dass man sich rechtzeitig, also vor Ablauf der Monatsfrist darüber beraten lassen sollte, ob und wie man gegen zweifelhafte oder finanziell belastende Beschlüsse der WEG-Versammlung vorgehen kann und sollte. Oftmals ist auch die Hausverwaltung, also der WEG-Verwalter nicht daran interessiert, dass zweifelhafte Beschlüsse gerichtlich überprüft oder aufgehoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz in der Neufassung vom 01.12.2020: WEG